07752/82201 post@swh-mehrnbach.at

Allgemeine Informationen

SWH Mehrnbach Umbau_01

F&Q

Wer ist für Senioren- und Pflegeheime zuständig?

Nach dem OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 ist es Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Senioren- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen.

Derzeit gibt es in Oberösterreich 118 Alten- und Pflegeheime mit insgesamt 11600 Plätzen, die von Sozialhilfeverbänden, Städten mit eigenem Statut, Gemeinden und Orden bzw. kirchlichen Institutionen betrieben werden. Zu unterscheiden von diesen öffentlichen Heimen sind gewerbliche, private Heime (z.B. Seniorenresidenzen), die in Oberösterreich aber wenig Bedeutung haben.

Nach welchen Kriterien werden Heimplätze vergeben?
Heimplätze sind grundsätzlich nach dem objektiven Bedarf zu vergeben, d.h. es muss geprüft werden, ob die notwendige Pflege nicht auch durch andere Maßnahmen (z.B. verschiedene soziale Dienste wie Hauskrankenpflege, mobile Altenhilfe, Tagesbetreuung, usw.) gesichert werden kann.

Neben dem tatsächlichen Pflegebedarf ist dabei auch die Wohnsituation und das soziale Umfeld zu berücksichtigen (z.B. alleinlebend oder im Familienverband).

Es ist nicht ausschlaggebend wie lange man schon angemeldet ist, oder ob man die Kosten selbst übernehmen kann.

An wen kann man sich bzgl einer Heimaufnahme wenden?
Seniorenwohnheim Mehrnbach

4941 Mehrnbach 43

Telefon 07752/82201

Fax 07752/82201-13

E-Mail post@swh-mehrnbach.at

Weitere Kontaktstellen im Bezirk Ried im Innkreis:

Sozialberatungsstelle Ried im Innkreis

4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1

Telefon 07752/912-68-314 oder 0664/600 725 6873

Fax 07732/7720-268 399

E-Mail helga.wageneder@ooe.gv.at

Sozialberatungsstelle Obernberg am Inn

4982 Obernberg am Inn, Kirchenplatz 6

Telefon 07758/2012-45

Fax 07758/2012-99

E-Mail sozialberatung.obg@shvri.at

Besteht ein Anspruch auf die Aufnahme in ein bestimmtes Heim?
Die Wünsche der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Angehörigen werden soweit wie möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in einem bestimmten Heim besteht aber nicht.

Bezirksangehörige genießen jedoch bei einer  notwendigen Aufnahme in die Heime des Bezirkes Ried i. I. den Vorzug.

Gibt es Unterschiede in der Ausstattung der Heime?
Alle Wohneinheiten verfügen in der Regel über einen Vorraum, Dusche und WC, sowie einen Wohn- und Schlafraum. Neben Einzelzimmern stehen auch einige Doppelzimmer (z.B. für Ehepaare) zur Verfügung.
Was kostet ein Heimplatz?
Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem – bei Bedarf nach Zimmerkategorien abgestuften – Heimentgelt und dem Pflegezuschlag zu tragen. Die Heimentgelte werden meist mit Jahresbeginn neu festgesetzt. Grundlage für den Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegeeinstufung des Heimbewohners. Zur Bezahlung des Heimentgeltes ist vorrangig das Einkommen des Heimbewohners heranzuziehen. Reicht das anrechenbare Einkommen zur Bezahlung nicht aus, wird Sozialhilfe gewährt. Die Sozialberatungsstellen sind bei der Antragstellung behilflich.

Sozialhilfeempfängern verbleiben 20% der Pension und die Sonderzahlungen sowie 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld.

Auskünfte über den Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Rechtsansprüchen auf den Sozialhilfeträger erteilt die Sozialabteilung der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrats.

Welche Rechte haben Heimbewohner?
Jeder Heimbewohner hat das Recht, alle Grundversorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die notwendigen Pflegeleistungen zu erhalten. Der Betreiber des Heimes hat zur Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.

Jeder Heimbewohner hat das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner und die Notwendigkeit eines geordneten Heimbetriebes Rücksicht zu nehmen und die jeweilige Heimordnung zu beachten.

Der Heimbewohner hat das Recht auf Nachtruhe (jedenfalls von 22:00 bis 06:00), auf die wahrung der Privat- und Intimsphäre, auf die Einsichtnahme in Aufzeichnungen, die die eigene Person betreffen (z.B. Pflegedokumentation) sowie auf die Namhaftmachung einer Vertrauensperson (Person, die Auskünfte verlangen und erhalten kann).

Die Heimbewohner haben freie Arztwahl.

Die Heimbewohner haben ferner das Recht, aus ihrer Mitte bis zu 5 Bewohnervertreter zu wählen, die dem Heimforum angehören. Dabei können sie Vertrauenspersonen beiziehen.

Das Heimforum (Bewohnervertreter, Vertreter des Heimbetreibers, Pflegedienstleitung, Heimleitung) soll einen partnerschaftlichen Heimbetrieb fördern und bei Problemen einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten suchen.

Allgemeine Informationen

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Wer ist für Senioren- und Pflegeheime zuständig?

Nach dem OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 ist es Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Senioren- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen.

Derzeit gibt es in Oberösterreich 118 Alten- und Pflegeheime mit insgesamt 11600 Plätzen, die von Sozialhilfeverbänden, Städten mit eigenem Statut, Gemeinden und Orden bzw. kirchlichen Institutionen betrieben werden. Zu unterscheiden von diesen öffentlichen Heimen sind gewerbliche, private Heime (z.B. Seniorenresidenzen), die in Oberösterreich aber wenig Bedeutung haben.

Nach welchen Kriterien werden Heimplätze vergeben?

Heimplätze sind grundsätzlich nach dem objektiven Bedarf zu vergeben, d.h. es muss geprüft werden, ob die notwendige Pflege nicht auch durch andere Maßnahmen (z.B. verschiedene soziale Dienste wie Hauskrankenpflege, mobile Altenhilfe, Tagesbetreuung, usw.) gesichert werden kann.

Neben dem tatsächlichen Pflegebedarf ist dabei auch die Wohnsituation und das soziale Umfeld zu berücksichtigen (z.B. alleinlebend oder im Familienverband).

Es ist nicht ausschlaggebend wie lange man schon angemeldet ist, oder ob man die Kosten selbst übernehmen kann.

An wen kann man sich bzgl einer Heimaufnahme wenden?

Seniorenwohnheim Mehrnbach

4941 Mehrnbach 43

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Weitere Kontaktstellen im Bezirk Ried im Innkreis:

Sozialberatungsstelle Ried im Innkreis

4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1

Telefon 07752/912-68-314 oder 0664/600 725 6873

Fax 07732/7720-268 399

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Sozialberatungsstelle Obernberg am Inn

4982 Obernberg am Inn, Kirchenplatz 6

Telefon 07758/2012-45

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Besteht ein Anspruch auf die Aufnahme in ein bestimmtes Heim?

Die Wünsche der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Angehörigen werden soweit wie möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in einem bestimmten Heim besteht aber nicht.

Bezirksangehörige genießen jedoch bei einer  notwendigen Aufnahme in die Heime des Bezirkes Ried i. I. den Vorzug.

Gibt es Unterschiede in der Ausstattung der Heime?

Alle Wohneinheiten verfügen in der Regel über einen Vorraum, Dusche und WC, sowie einen Wohn- und Schlafraum. Neben Einzelzimmern stehen auch einige Doppelzimmer (z.B. für Ehepaare) zur Verfügung.

Was kostet ein Heimplatz?

Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem – bei Bedarf nach Zimmerkategorien abgestuften – Heimentgelt und dem Pflegezuschlag zu tragen. Die Heimentgelte werden meist mit Jahresbeginn neu festgesetzt. Grundlage für den Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegeeinstufung des Heimbewohners. Zur Bezahlung des Heimentgeltes ist vorrangig das Einkommen des Heimbewohners heranzuziehen. Reicht das anrechenbare Einkommen zur Bezahlung nicht aus, wird Sozialhilfe gewährt. Die Sozialberatungsstellen sind bei der Antragstellung behilflich.

Sozialhilfeempfängern verbleiben 20% der Pension und die Sonderzahlungen sowie 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld.

Auskünfte über den Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Rechtsansprüchen auf den Sozialhilfeträger erteilt die Sozialabteilung der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrats.

Welche Rechte haben Heimbewohner?

Jeder Heimbewohner hat das Recht, alle Grundversorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die notwendigen Pflegeleistungen zu erhalten. Der Betreiber des Heimes hat zur Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.

Jeder Heimbewohner hat das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner und die Notwendigkeit eines geordneten Heimbetriebes Rücksicht zu nehmen und die jeweilige Heimordnung zu beachten.

Der Heimbewohner hat das Recht auf Nachtruhe (jedenfalls von 22:00 bis 06:00), auf die wahrung der Privat- und Intimsphäre, auf die Einsichtnahme in Aufzeichnungen, die die eigene Person betreffen (z.B. Pflegedokumentation) sowie auf die Namhaftmachung einer Vertrauensperson (Person, die Auskünfte verlangen und erhalten kann).

Die Heimbewohner haben freie Arztwahl.

Die Heimbewohner haben ferner das Recht, aus ihrer Mitte bis zu 5 Bewohnervertreter zu wählen, die dem Heimforum angehören. Dabei können sie Vertrauenspersonen beiziehen.

Das Heimforum (Bewohnervertreter, Vertreter des Heimbetreibers, Pflegedienstleitung, Heimleitung) soll einen partnerschaftlichen Heimbetrieb fördern und bei Problemen einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten suchen.